Die Ableh­nung des Asyl­an­trags als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ nach EuGH Rs. C‑181/18 („Gnan­di“) und C‑269/18 PPU („C, J und S“), ZAR 2019, 45 – 53

Der Bei­trag in der Zeit­schrift für Aus­län­der­recht und Aus­län­der­po­li­tik befasst sich mit der Sys­te­ma­tik des Rechts­schut­zes gegen die Ableh­nung von Asyl­an­trä­gen als “offen­sicht­lich unbe­grün­det” nach der Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs in der Rechts­sa­che “Gnan­di”. Er kommt zu dem Schluss, dass die — in ihrer Begrün­dung kaum über­zeu­gen­de — Ent­schei­dung des EuGH die Grund­prin­zi­pi­en des deut­schen Asyl­ver­fah­rens- und Asyl­pro­zess­rechts zwar nicht beein­träch­tigt hat, er aber den­noch — ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Ten­o­rie­rungs­pra­xis des Bun­des­amts und die Mög­lich­keit der Ver­hän­gung von Abschie­be­haft — im Ein­zel­nen gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen auf das Asyl­ver­fah­ren hat. 

Der Bei­trag ist lei­der nur in kos­ten­pflich­ti­gen Daten­ban­ken im Voll­text erhältlich. 

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